Umsatzsteuerfreie Leistungen bei "betreutem Wohnen"

Leistungen der Altenhilfe im Bereich des "betreuten Wohnens", die von einem gemeinnützigen Verein der freien Wohlfahrtspflege gegenüber Senioren erbracht werden, sind von der Umsatzsteuer befreit (BFH, Urteil vom 08.06.2011- XI R 22/09).

Ein Verein erbrachte im Auftrag des Vermieters von Seniorenwohnungen sog. Basisleistungen (z.B. Sozial- und Gesundheitsbetreuung durch zeitweise, werktägliche Präsenz einer Fachkraft, Organisation von Veranstaltungen, Vermittlung von Dienstleistungen, Mahlzeiten). Die dafür vom Vermieter vereinnahmten Betreuungsentgelte wurden an den Verein weitergeleitet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah die Betreuungsentgelte als umsatzsteuerfrei an.

In seinem Urteil ließ das Gericht offen, ob sich die Steuerfreiheit der Betreuungsumsätze aus dem nationalen (deutschen) Umsatzsteuerrecht ergibt (§ 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes). Jedenfalls könne sich der Verein unmittelbar auf eine EU-rechtliche Regelung berufen (Art 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG). Danach genüge es, wenn Leistungen erbracht werden, die eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sind. Außerdem müssten diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Einrichtungen erbracht werden, die vom Mitgliedstaat als Einrichtungen mit einem im Wesentlichen sozialen Charakter anerkannt sind.

Die vom klagenden Verein erbrachten - einheitlich zu beurteilenden - Leistungen seien eng mit der Fürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden, weil sie durch Elemente geprägt seien, die unter die Altenhilfe fallen und gegenüber hilfsbedürftigen Personen erbracht werden. Es sei unschädlich, dass der Verein den Vertrag nur mit dem Vermieter geschlossen hat, solange die Betreuungsleistungen tatsächlich gegenüber den hilfsbedürftigen Personen erbracht worden sind. Die erforderliche Anerkennung des Vereins sah der BFH dadurch gewährleistet, dass Kosten für die Leistungen der Altenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 31.08.2011

(BFH, 08.06.2011- XI R 22/09)

FUVI0111ADANALSCD