Umsatzsteuerliche Behandlung von Speisen an Imbissständen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zu der bisher häufig streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen (Steuersatz 7%) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19%) Stellung genommen (BFH, Urteile vom 30.06.2011 - V R 35/08 und V R 18/10).

 

In seinen Urteilen bezieht sich der Bundesfinanzhof (BFH) auf ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 10.03.2011 (C-497/09, C-499/09, C-502/09, Bog u.a.), das aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen ist. Danach liege eine Essenslieferung , die dem ermäßigten Steuersatz von in Deutschland 7 % (§ 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz - UStG) unterliegt, vor, wenn

  • nur einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden und

  • dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Verfügung stehen, um die Speisen im Stehen einzunehmen (V R 35/08).

Zu einem dem Regelsteuersatz von in Deutschland 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) unterliegenden Restaurationsumsatz führe die Abgabe von Standardspeisen dagegen, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar - wie z.B. Tisch(e) mit Sitzgelegenheiten - zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung seien dabei jedoch Verzehrvorrichtungen Dritter - wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn - nicht zu berücksichtigen . Dieses soll auch dann gelten, wenn der Dritte diese Verzehrvorrichtungen im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung stellt (V R 18/10).

Die neuen Abgrenzungskriterien tragen nach Ansicht des Gerichtes wesentlich zur Vereinfachung der steuerrechtlichen Beurteilung bei. Sie würden die in der Vergangenheit häufig aufgeworfenen Zweifelsfragen hinsichtlich der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken beenden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 24.08.2011

(BFH, 30.06.2011 - V R 35/08 und V R 18/10)

FUVI0111ADANALSCD